Geschäftsführerhaftung bei NIS-2: Was Vorstände wissen müssen
Mit der NIS-2-Richtlinie wird Cybersicherheit endgültig zur persönlichen Verantwortung der Unternehmensleitung. Ignoranz oder Delegation ohne Kontrolle ist keine Option mehr. Erfahren Sie, welche Haftungsrisiken bestehen und wie Sie sich schützen.
Ahmet Izler
Cybersecurity Consultant
Die neue Rolle der Geschäftsführung
NIS-2 verpflichtet die Leitungsorgane (Geschäftsführer, Vorstände) explizit zur Einführung und Überwachung von Cybersicherheitsmaßnahmen. Die Richtlinie legt dabei drei wesentliche Pflichten fest:
- Billigungspflicht: Die Geschäftsführung muss die Cybersecurity-Strategie und -Maßnahmen förmlich billigen.
- Überwachungspflicht: Die Umsetzung der Maßnahmen muss regelmäßig kontrolliert werden.
- Schulungspflicht: Leitungsorgane sind verpflichtet, regelmäßig an Cybersicherheits-Schulungen teilzunehmen.
Persönliche Haftung und Sanktionen
Verstöße gegen diese Pflichten sind keine Kavaliersdelikte. NIS-2 sieht vor:
- Bußgelder:Bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Vorjahresumsatzes (je nachdem, was höher ist).
- Haftung:Mitglieder der Geschäftsleitung haften persönlich für Schäden, die durch die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten entstehen.
Compliance als Schutzschild
Um Haftungsrisiken zu minimieren, muss die Geschäftsführung nachweisen können, dass sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Eine saubere Dokumentation und regelmäßige Reportings sind hierfür unerlässlich. SecureLogical bietet genau diese Transparenz und liefert die notwendigen Governance-Daten auf Knopfdruck.
Fazit für Geschäftsführer
Cybersicherheit ist keine rein technische Aufgabe mehr, sondern ein zentrales Governance-Thema. Wer NIS-2 ignoriert, gefährdet nicht nur das Unternehmen, sondern geht auch ein hohes persönliches Risiko ein.

